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Sporthalle mit Handballtor und Sprossenwänden – Anwendungsbereich der DGUV Information 202-044
Wissen · Regelwerk

DGUV Information 202-044

„Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“: Zielgruppe, Inhalte und was Betreiber daraus praktisch mitnehmen können. Sachlich zusammengefasst, mit Verweis auf die Originalquelle.

  • Ausgabe März 2019, frühere Bezeichnung GUV-SI 8044
  • Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • Behandelt Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen
  • Kein Zertifikat und kein Prüfzeichen

Worum es in der Schrift geht

Die DGUV Information 202-044 trägt den Titel „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“. Sie wurde im Fachbereich Bildungseinrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitet, Sachgebiet Allgemeinbildende Schulen, und hieß früher GUV-SI 8044. Die aktuelle Ausgabe stammt aus dem März 2019.

Sie richtet sich laut Herausgeber an zwei Gruppen: an Personen, die Sportstätten und Sportgeräte nutzen und für deren sicheren Betrieb verantwortlich sind, sowie an Personen, die mit der Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten betraut werden. Inhaltlich behandelt sie unter anderem Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen.

Überprüfung des sicheren Zustands

Ein zentraler Punkt der Schrift ist die Aussage, dass Sportstätten und Sportgeräte auf ihren sicheren Zustand überprüft werden sollen – und zwar zu drei Anlässen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • in regelmäßigen Zeiträumen
  • nach Änderungen

Die Überprüfung soll dabei mindestens äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel erfassen. Die Schrift stellt diesen Punkt in den Zusammenhang mit § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Zu den Zeitabständen selbst enthält die Schrift keine starre Frist für sämtliche Geräte. Die Portale der Unfallversicherungsträger weisen darauf hin, dass sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung in der Praxis eine jährliche Prüfung bewährt hat. Was im Einzelfall angemessen ist, hängt von Nutzung, Bauart und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab. Mehr zu Prüfintervallen

Qualifikation der prüfenden Person

Die Schrift empfiehlt, mit der Überprüfung Personen zu betrauen, die dafür fachlich geeignet sind – in der Terminologie des Arbeitsschutzes: befähigte Personen. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 beschrieben. Genannt werden dort im Kern:

  • eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung
  • Berufserfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Objekten
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet
  • Kenntnisse zum Stand der Technik sowie angemessene Fortbildung

Für Betreiber folgt daraus ein praktischer Hinweis: Wer ein Fachunternehmen beauftragt, kann und sollte sich dessen Qualifikation nachweisen lassen. Wer darf Sportgeräte prüfen?

Inhalte eines Prüfbefundes

Die Schrift beschreibt, welche Angaben in einem Prüfbefund festgehalten werden sollen. Das ist für Betreiber der praktisch greifbarste Teil, weil sich daran die eigene Dokumentation ausrichten lässt:

  1. Datum und Ort der Prüfung
  2. das Prüfungsergebnis mit den festgestellten Mängeln
  3. eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren Benutzung
  4. Angaben zu notwendigen Nachprüfungen
  5. Name, Anschrift und Unterschrift der prüfenden Person

Wie wir das in unseren Berichten umsetzen, zeigt die Seite Prüfbericht und Dokumentation.

Wie die Schrift einzuordnen ist

  • Fachliche Orientierung. DGUV Informationen geben Hinweise und fassen den fachlichen Stand zusammen; die verbindlichen Vorgaben stehen in Vorschriften und Verordnungen.
  • Ergänzt durch Normen. Produktbezogene Anforderungen an einzelne Gerätearten stehen in den einschlägigen DIN- und DIN-EN-Normen.
  • Zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen leiten Betreiber aus ihrer eigenen Beurteilung ab; die Schrift liefert dafür die fachlichen Anhaltspunkte.

Wie wir damit umgehen

Wir orientieren uns bei der Prüfung von Sportgeräten in Schulen, Hallen und Vereinen unter anderem an dieser Informationsschrift – insbesondere bei den Prüfanlässen und beim Aufbau des Prüfbefundes. Für gewerbliche Fitnessgeräte und für Spielplatzgeräte gelten eigene Regelwerke; welche Grundlage für Ihren Gerätebestand die passende ist, klären wir vorab und halten sie im Angebot fest.

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