DGUV Information 202-044
„Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“: Zielgruppe, Inhalte und was Betreiber daraus praktisch mitnehmen können. Sachlich zusammengefasst, mit Verweis auf die Originalquelle.
Worum es in der Schrift geht
Die DGUV Information 202-044 trägt den Titel „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“. Sie wurde im Fachbereich Bildungseinrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitet, Sachgebiet Allgemeinbildende Schulen, und hieß früher GUV-SI 8044. Die aktuelle Ausgabe stammt aus dem März 2019.
Sie richtet sich laut Herausgeber an zwei Gruppen: an Personen, die Sportstätten und Sportgeräte nutzen und für deren sicheren Betrieb verantwortlich sind, sowie an Personen, die mit der Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten betraut werden. Inhaltlich behandelt sie unter anderem Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen.
Einordnung: Die DGUV Information 202-044 ist eine Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie beschreibt den fachlichen Stand zu Sicherheit und Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten und dient Betreibern wie Prüfenden als Orientierung.
Überprüfung des sicheren Zustands
Ein zentraler Punkt der Schrift ist die Aussage, dass Sportstätten und Sportgeräte auf ihren sicheren Zustand überprüft werden sollen – und zwar zu drei Anlässen:
- vor der ersten Inbetriebnahme
- in regelmäßigen Zeiträumen
- nach Änderungen
Die Überprüfung soll dabei mindestens äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel erfassen. Die Schrift stellt diesen Punkt in den Zusammenhang mit § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Zu den Zeitabständen selbst enthält die Schrift keine starre Frist für sämtliche Geräte. Die Portale der Unfallversicherungsträger weisen darauf hin, dass sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung in der Praxis eine jährliche Prüfung bewährt hat. Was im Einzelfall angemessen ist, hängt von Nutzung, Bauart und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab. Mehr zu Prüfintervallen
Qualifikation der prüfenden Person
Die Schrift empfiehlt, mit der Überprüfung Personen zu betrauen, die dafür fachlich geeignet sind – in der Terminologie des Arbeitsschutzes: befähigte Personen. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 beschrieben. Genannt werden dort im Kern:
- eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung
- Berufserfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Objekten
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet
- Kenntnisse zum Stand der Technik sowie angemessene Fortbildung
Für Betreiber folgt daraus ein praktischer Hinweis: Wer ein Fachunternehmen beauftragt, kann und sollte sich dessen Qualifikation nachweisen lassen. Wer darf Sportgeräte prüfen?
Inhalte eines Prüfbefundes
Die Schrift beschreibt, welche Angaben in einem Prüfbefund festgehalten werden sollen. Das ist für Betreiber der praktisch greifbarste Teil, weil sich daran die eigene Dokumentation ausrichten lässt:
- Datum und Ort der Prüfung
- das Prüfungsergebnis mit den festgestellten Mängeln
- eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren Benutzung
- Angaben zu notwendigen Nachprüfungen
- Name, Anschrift und Unterschrift der prüfenden Person
Wie wir das in unseren Berichten umsetzen, zeigt die Seite Prüfbericht und Dokumentation.
Wie die Schrift einzuordnen ist
- Fachliche Orientierung. DGUV Informationen geben Hinweise und fassen den fachlichen Stand zusammen; die verbindlichen Vorgaben stehen in Vorschriften und Verordnungen.
- Ergänzt durch Normen. Produktbezogene Anforderungen an einzelne Gerätearten stehen in den einschlägigen DIN- und DIN-EN-Normen.
- Zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen leiten Betreiber aus ihrer eigenen Beurteilung ab; die Schrift liefert dafür die fachlichen Anhaltspunkte.
Wie wir damit umgehen
Wir orientieren uns bei der Prüfung von Sportgeräten in Schulen, Hallen und Vereinen unter anderem an dieser Informationsschrift – insbesondere bei den Prüfanlässen und beim Aufbau des Prüfbefundes. Für gewerbliche Fitnessgeräte und für Spielplatzgeräte gelten eigene Regelwerke; welche Grundlage für Ihren Gerätebestand die passende ist, klären wir vorab und halten sie im Angebot fest.
Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem von Geräteart, Einsatzort, Herstellerangaben und Betreiberpflichten ab. Eine rechtliche Beratung ist damit nicht verbunden.
Häufige Fragen
Eine Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Titel „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“. Sie wurde im Sachgebiet der allgemeinbildenden Schulen erarbeitet und trug früher die Bezeichnung GUV-SI 8044. Der aktuelle Stand ist die Ausgabe März 2019.
DGUV Informationen sind keine Rechtsvorschriften wie eine Unfallverhütungsvorschrift oder eine Verordnung. Sie geben Hinweise und fassen fachliche Erkenntnisse zusammen. Die DGUV weist darauf hin, dass die Schrift von Aufsichtspersonen und Präventionsfachkräften im Rahmen ihrer schulischen Beratungstätigkeit als gesicherte Fachmeinung herangezogen werden kann. Welche Pflichten den Betreiber konkret treffen, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften und der Gefährdungsbeurteilung.
Die Schrift behandelt Sportstätten und Sportgeräte und stammt aus dem schulischen Kontext. Sie pauschal als alleinige Grundlage für alle gewerblich genutzten Fitnessgeräte heranzuziehen, wäre fachlich zu ungenau. Für stationäre Trainingsgeräte besteht mit der Normenreihe DIN EN ISO 20957 ein eigener Rahmen; bei elektrisch betriebenen Geräten kommen weitere Anforderungen hinzu. Mehr dazu
Die DGUV stellt ihre Publikationen über das Portal publikationen.dguv.de bereit. Die Seite zur DGUV Information 202-044 ist am Ende dieser Seite verlinkt. Maßgeblich ist immer die dort veröffentlichte aktuelle Fassung.
Quellen und weiterführende Informationen
- DGUV Publikationen: Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung (DGUV Information 202-044)
- DGUV Information 202-044 als PDF (publikationen.dguv.de)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Sichere Schule: Prüfung von Geräten und Einrichtungen (Sporthalle)
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (BAuA)
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung – Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Verlinkung erfolgt zur Orientierung. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung beim Herausgeber.