Wer darf Sportgeräte prüfen?
Drei Rollen, drei Aufgaben, drei Qualifikationsniveaus – und ein praktischer Hinweis, der die Frage entschärft: Lassen Sie sich die Qualifikation zeigen.
Drei Rollen, die man auseinanderhalten muss
Die Frage „Wer darf Sportgeräte prüfen?“ wird oft zu eng gestellt. In der Praxis gibt es drei Rollen mit unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation.
| Rolle | Aufgabe | Anforderung |
|---|---|---|
| Nutzende (Lehrkräfte, Übungsleitung) | Kontrolle vor der Benutzung, Meldung von Auffälligkeiten | Einweisung in das Gerät und den Meldeweg |
| Unterwiesene Person (Hausmeisterdienst, Hallenwart) | regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen im Betrieb | dokumentierte Unterweisung, Kenntnis der Geräte |
| Befähigte Person | wiederkehrende Prüfung mit dokumentiertem Prüfbefund | Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit, Kenntnis des Standes der Technik |
Die befähigte Person
Der Begriff stammt aus dem Arbeitsschutz. Die fachlichen Anforderungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung angelegt und in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Zusammengefasst geht es um vier Elemente:
- Berufsausbildung: eine geeignete abgeschlossene Ausbildung, die die notwendigen Fachkenntnisse vermittelt
- Berufserfahrung: nachgewiesene Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Objekten
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: die Person muss aktuell in diesem Bereich arbeiten, nicht vor zehn Jahren gearbeitet haben
- Kenntnis des Standes der Technik: einschließlich angemessener Fortbildung
Wichtig: „Befähigte Person“ ist kein geschützter Titel und kein Zertifikat, das eine Behörde verleiht. Es ist eine Beschreibung fachlicher Anforderungen. Wer sie erfüllt, kann prüfen – wer sie nicht erfüllt, nicht, auch mit noch so schönem Lehrgangsnachweis.
Was die DGUV Information 202-044 empfiehlt
Die Schrift empfiehlt Betreibern, mit der Überprüfung fachlich geeignete Personen beziehungsweise ausreichend qualifizierte Fachunternehmen zu betrauen – und sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen. Das ist ein sehr praktischer Hinweis: Er verlagert die Frage von „Wer darf?“ zu „Was lasse ich mir zeigen?“.
Interne oder externe Prüfung?
Interne Prüfung
Grundsätzlich möglich, wenn die prüfende Person die genannten Anforderungen erfüllt und der Betreiber sie ausdrücklich beauftragt. In der Praxis scheitert es häufig an der zeitnahen beruflichen Tätigkeit: Ein Hausmeisterdienst, der einmal jährlich prüft, sammelt kaum die Erfahrung, die für die Beurteilung von Grenzfällen nötig ist. Für Sicht- und Funktionskontrollen ist der Hausmeisterdienst dagegen die naheliegende und richtige Adresse.
Externe Prüfung
Ein Fachunternehmen bringt Routine über viele Objekte hinweg mit, kennt Schadensbilder verschiedener Bauarten und Hersteller und ist organisatorisch unabhängig vom Betrieb. Der Nachteil ist der Aufwand für Beauftragung und Anfahrt – weshalb sich Bündelung mehrerer Objekte lohnt.
Was Betreiber sich zeigen lassen können
- Nachweise über Ausbildung und Qualifikation der prüfenden Personen
- Beschreibung des Prüfumfangs und der angewandten Systematik
- ein Muster eines Prüfbefundes
- Aussage dazu, welche Bereiche ausdrücklich nicht abgedeckt sind
- Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Unternehmens
Achtung bei Werbeaussagen: Formulierungen wie „DGUV-zertifiziert“, „amtlich anerkannt“ oder „staatlich zugelassener Prüfdienst“ sind für die Prüfung von Sportgeräten mit Vorsicht zu betrachten. Eine Zertifizierung durch die DGUV für Prüfdienste dieser Art gibt es nicht. Aussagekräftiger als ein Siegel sind konkrete Qualifikationsnachweise.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem von Geräteart, Einsatzort, Nutzung, Herstellerangaben und den Pflichten des Betreibers ab.
Häufige Fragen
Ein Lehrgang kann ein Baustein sein, ersetzt aber weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung noch die zeitnahe Tätigkeit in diesem Bereich. Die TRBS 1203 stellt auf das Gesamtbild ab.
Nur, wenn er die fachlichen Anforderungen an eine befähigte Person erfüllt und vom Betreiber dafür beauftragt ist. Für Sicht- und Funktionskontrollen im laufenden Betrieb ist der Hausmeisterdienst dagegen die richtige Rolle – hier genügt eine dokumentierte Unterweisung.
Quellen und weiterführende Informationen
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (BAuA)
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Information 202-044 (DGUV Publikationen)
- Sichere Schule: Prüfung von Geräten und Einrichtungen
Die Verlinkung erfolgt zur Orientierung. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung beim Herausgeber.