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Prüfung des Antriebsriemens an einem Laufband – Qualifikation der prüfenden Person
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Wer darf Sportgeräte prüfen?

Drei Rollen, drei Aufgaben, drei Qualifikationsniveaus – und ein praktischer Hinweis, der die Frage entschärft: Lassen Sie sich die Qualifikation zeigen.

Drei Rollen, die man auseinanderhalten muss

Die Frage „Wer darf Sportgeräte prüfen?“ wird oft zu eng gestellt. In der Praxis gibt es drei Rollen mit unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation.

RolleAufgabeAnforderung
Nutzende (Lehrkräfte, Übungsleitung)Kontrolle vor der Benutzung, Meldung von AuffälligkeitenEinweisung in das Gerät und den Meldeweg
Unterwiesene Person (Hausmeisterdienst, Hallenwart)regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen im Betriebdokumentierte Unterweisung, Kenntnis der Geräte
Befähigte Personwiederkehrende Prüfung mit dokumentiertem PrüfbefundBerufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit, Kenntnis des Standes der Technik

Die befähigte Person

Der Begriff stammt aus dem Arbeitsschutz. Die fachlichen Anforderungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung angelegt und in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Zusammengefasst geht es um vier Elemente:

  • Berufsausbildung: eine geeignete abgeschlossene Ausbildung, die die notwendigen Fachkenntnisse vermittelt
  • Berufserfahrung: nachgewiesene Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Objekten
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: die Person muss aktuell in diesem Bereich arbeiten, nicht vor zehn Jahren gearbeitet haben
  • Kenntnis des Standes der Technik: einschließlich angemessener Fortbildung

Wichtig: „Befähigte Person“ ist kein geschützter Titel und kein Zertifikat, das eine Behörde verleiht. Es ist eine Beschreibung fachlicher Anforderungen. Wer sie erfüllt, kann prüfen – wer sie nicht erfüllt, nicht, auch mit noch so schönem Lehrgangsnachweis.

Was die DGUV Information 202-044 empfiehlt

Die Schrift empfiehlt Betreibern, mit der Überprüfung fachlich geeignete Personen beziehungsweise ausreichend qualifizierte Fachunternehmen zu betrauen – und sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen. Das ist ein sehr praktischer Hinweis: Er verlagert die Frage von „Wer darf?“ zu „Was lasse ich mir zeigen?“.

Interne oder externe Prüfung?

Interne Prüfung

Grundsätzlich möglich, wenn die prüfende Person die genannten Anforderungen erfüllt und der Betreiber sie ausdrücklich beauftragt. In der Praxis scheitert es häufig an der zeitnahen beruflichen Tätigkeit: Ein Hausmeisterdienst, der einmal jährlich prüft, sammelt kaum die Erfahrung, die für die Beurteilung von Grenzfällen nötig ist. Für Sicht- und Funktionskontrollen ist der Hausmeisterdienst dagegen die naheliegende und richtige Adresse.

Externe Prüfung

Ein Fachunternehmen bringt Routine über viele Objekte hinweg mit, kennt Schadensbilder verschiedener Bauarten und Hersteller und ist organisatorisch unabhängig vom Betrieb. Der Nachteil ist der Aufwand für Beauftragung und Anfahrt – weshalb sich Bündelung mehrerer Objekte lohnt.

Was Betreiber sich zeigen lassen können

  • Nachweise über Ausbildung und Qualifikation der prüfenden Personen
  • Beschreibung des Prüfumfangs und der angewandten Systematik
  • ein Muster eines Prüfbefundes
  • Aussage dazu, welche Bereiche ausdrücklich nicht abgedeckt sind
  • Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Unternehmens

Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen

Die Verlinkung erfolgt zur Orientierung. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung beim Herausgeber.

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