Fitnessgeräteprüfung: Was ist bei gewerblicher Nutzung zu beachten?
Gewerbliche Fitnessgeräte folgen einem eigenen Rahmen – und sind häufig gleichzeitig mechanisches Trainingsgerät und elektrisches Betriebsmittel.
Warum gewerbliche Nutzung ein eigenes Thema ist
Ein Kraftgerät im Privathaushalt wird von einer Person benutzt, die es kennt. Dasselbe Gerät in einem Studio wird von hunderten Personen benutzt, die es nicht kennen, mehrfach täglich, über Jahre. Die Belastung ist eine andere – und die Verantwortung des Betreibers ebenfalls.
Hinzu kommt eine Besonderheit: Viele Fitnessgeräte sind gleichzeitig mechanische Trainingsgeräte und elektrische Betriebsmittel. Beide Aspekte folgen unterschiedlichen Anforderungen und erfordern unterschiedliche Qualifikationen.
Der Normenrahmen: DIN EN ISO 20957
Für stationäre Trainingsgeräte besteht die Normenreihe DIN EN ISO 20957, die die frühere Reihe DIN EN 957 abgelöst hat. Teil 1 enthält allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, weitere Teile behandeln einzelne Gerätearten – unter anderem Kraft-Trainingsgeräte, Laufbänder, Rudergeräte und Stepper. Die Reihe unterscheidet Geräte zudem nach vorgesehenem Verwendungsbereich, was für den gewerblichen Einsatz relevant ist.
Wichtig einzuordnen: Diese Normen richten sich in erster Linie an Hersteller und beschreiben Anforderungen an das Produkt. Sie sind kein automatischer Prüfmaßstab für jedes Bestandsgerät im laufenden Betrieb. Wer „Prüfung nach DIN EN ISO 20957“ verspricht, sollte erklären können, was damit konkret gemeint ist.
Warum DGUV 202-044 hier nicht einfach passt
Die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte“ ist im Sachgebiet der allgemeinbildenden Schulen entstanden und behandelt Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen. Für Turnhallen und Schulsport ist sie die gängige fachliche Orientierung.
Sie pauschal als alleinige Grundlage für alle gewerblich genutzten Fitnessgeräte heranzuziehen, wäre fachlich zu ungenau – auch wenn das im Markt gelegentlich geschieht. Wir vermeiden diese Vereinfachung bewusst.
Der betriebliche Rahmen
Werden Trainingsgeräte im betrieblichen Kontext bereitgestellt – etwa im Firmenfitnessraum oder als Arbeitsmittel für Beschäftigte –, ist der Rahmen für Arbeitsmittel relevant. Die Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, dabei Betriebserfahrung und Herstellerangaben berücksichtigt, Prüfungen von hierzu befähigten Personen durchführen lässt und die Ergebnisse aufzeichnet.
Ob und in welchem Umfang das auf eine konkrete Konstellation zutrifft, hängt von der Ausgestaltung ab – etwa davon, wer die Geräte bereitstellt, wer sie nutzt und in welchem Verhältnis die Nutzenden zum Betreiber stehen. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Elektrische Betriebsmittel
Laufbänder, elektrisch verstellbare Geräte und vernetzte Cardiogeräte sind zusätzlich elektrische Betriebsmittel. Für deren wiederkehrende Prüfung gelten die Vorgaben der Unfallversicherungsträger zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die einschlägigen elektrotechnischen Regeln. Diese Prüfungen erfordern eine elektrotechnische Qualifikation und sind von der mechanischen Prüfung zu trennen.
- Die mechanische Prüfung erfasst Rahmen, Seilzüge, Lager, Polster, Arretierungen, Standsicherheit und äußerlich erkennbare Schäden an Leitungen und Gehäusen.
- Die elektrotechnische Prüfung erfasst Schutzleiter, Isolation und weitere elektrische Kenngrößen – sie ist eine eigene Leistung mit eigener Qualifikation.
- Ein seriöses Angebot benennt beides getrennt, statt es zu vermischen.
Praktische Empfehlungen für gewerbliche Betreiber
- Gerätebestand mit Hersteller, Typ, Baujahr und Standort erfassen.
- Herstellerunterlagen zusammentragen – sie enthalten die konkretesten Angaben zu Wartungsintervallen und Verschleißgrenzen.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen bzw. fortschreiben und daraus Prüf- und Wartungsintervalle ableiten.
- Tägliche Sichtkontrolle durch das Personal organisieren – ein kurzer Rundgang genügt, wenn er verlässlich stattfindet.
- Wartung nach Herstellerangaben und Auslastung planen.
- Prüfungen dokumentieren und die Befunde aufbewahren.
- Elektrotechnische Prüfungen gesondert beauftragen und terminlich abstimmen.
- Defekte Geräte konsequent kennzeichnen und sperren, statt sie „vorläufig“ weiter laufen zu lassen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem von Geräteart, Einsatzort, Nutzung, Herstellerangaben und den Pflichten des Betreibers ab.
Häufige Fragen
Netzbetriebene Geräte sind elektrische Betriebsmittel. Ob, in welchem Umfang und in welchen Abständen eine elektrotechnische Prüfung erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen Vorgaben. Diese Prüfung ist eine eigene Leistung mit eigener Qualifikation.
Herstellerwartung deckt in der Regel die vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten ab. Ob damit auch die vom Betreiber abgeleiteten Prüfungen abgedeckt sind, sollte anhand des Leistungsumfangs geklärt werden – die Begriffe „Wartung“ und „Prüfung“ werden in Serviceverträgen nicht immer sauber getrennt.
Quellen und weiterführende Informationen
- DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (BAuA)
- DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport)
- DIN Media – Ausgabestände der Normenreihe DIN EN ISO 20957
- DGUV Information 202-044 (zur Abgrenzung)
Die Verlinkung erfolgt zur Orientierung. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung beim Herausgeber.